Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999

HG 1999

§ 16 Einsparungen von Planstellen und Stellen

(1) In den Kapiteln 05 321 bis 05 332 sind insgesamt 547

Stellen für angestellte Lehrkräfte einzusparen. Im übrigen sind

mit Ausnahme der Kapitel 06 160 bis 06 164 im Umfang von 1 vom Hundert der

stellenbezogenen Ausgaben des Haushaltsjahres 1999 Planstellen und Stellen im

jeweiligen Einzelplan einzusparen mit Ausnahme der vollständig durch

Dritte finanzierten Ausgaben sowie derjenigen für Ausbildungsplätze.

Die Stellenobergrenzen gemäß § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes

sind einzuhalten. Die vorgesehene Einsparung von Planstellen und Stellen ist

dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 30. Juni

1999 nachzuweisen.

(2) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der

jeweiligen Einsparungsquote aufgrund eines Wegfall-Vermerks (kw-Vermerk)

wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht angerechnet. Freie oder

freiwerdende Planstellen oder Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach

Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nicht nach Absatz

1 einzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Planstellen und

Stellen sind bei der Berechnung der Einsparungsquoten nach Absatz 1 nicht zu

berücksichtigen.

(3) Die Einsparungen nach Absatz 1 Satz 2 müssen bis zum

31. Dezember 1999 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen

fallen an diesem Tag weg. Bei der Erwirtschaftung der Einsparungen sind

sämtliche unbesetzte Planstellen und Stellen innerhalb eines Einzelplans

zu berücksichtigen. Wenn bis zum 31. Dezember 1999 die erforderliche

Einsparung von Planstellen und Stellen nicht erreicht wird, erhalten die

entsprechenden Planstellen und Stellen einen unbefristeten kw-Vermerk. Ein

finanzieller Ausgleich bis zur Umsetzung der kw-Vermerke ist innerhalb der

Hauptgruppe 4 des jeweiligen Einzelplans sicherzustellen. § 15 bleibt

davon unberührt.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt

zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen,

nach ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn die

gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1 des

Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht

erreicht wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder

Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten

besetzt wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt

zuzulassen, daß von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird,

wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht

rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste freiwerdende

Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren

Besoldungs- oder Vergütungsgruppe weg.

(6) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen;

§ 15 gilt entsprechend.

§ 15 § 17